Satzung


Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V. und wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Fördervereins für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V. ist Berlin
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am 31.12 des laufenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V. dient der Entwicklung der Kommunikation und Kooperation in Selbsthilfegruppen zwischen derzeitigen, möglichen und ehemaligen Existenzgründern und Interessierten
(2) Dieses Ziel wird mit der Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen und praktischen Veranstaltungen, wie dem Austausch von Erfahrungen erreicht.
(3) Der Förderverein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Tätigkeit. Er dient lediglich dem allgemeinen Interesse.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Vereinsmitgliedern. Er kann auf bis zu 12 Vorstandsmitglieder erweitert werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Dauer dieser Amtsperiode bestimmen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Regelung der Vereinsbelange bestellen, die Eintragung in das Vereinsregister ist hierfür nicht erforderlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes oder durch Bevollmächtigte des Vorstandes vertreten.
(2) Die Vereinsgeschäfte führen der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes. Die Aufgaben eines Geschäftsführers regelt der Geschäftsführervertrag.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren auf einer Mitgliederwahlversammlung gewählt.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des „Fördervereins für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Der Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V. kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Sie haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung geregelt.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem- Tod- durch schriftliche Austrittserklärung- durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der Beitragsordnung nicht nachgekommen ist (mindestens 2 Monate Beitragsrückstand) oder es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere - Wahl des Vorstandes- Entgegennahme der Jahresberichte- Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7 Formvorschriften
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich darzulegen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung
(1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Verein finden unter Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften statt.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Mitgliedschaft.

Änderungen der Fassung der Satzung des „Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen e.V. beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.05.2004